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FAQ’s Renteninformation

Jährlich im September/Oktober verschickt die BVK Zusatzversorgung Renteninformationen sowohl für die Pflicht- als auch die freiwillige Versicherung. Der Versand erfolgt zum einen per Briefpost. Zum anderen erhalten Versicherte, die sich in unserem Versichertenportal angemeldet haben, die Renteninformation ausschließlich digital zur Verfügung gestellt. Sie wird als pdf-Datei im Versichertenportal eingestellt und die Portalnutzer erhalten eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald das Dokument abrufbereit ist.

Die Renteninformation enthält die vom Arbeitgeber für das vorhergehende Jahr gemeldeten Daten (z. B. Entgelt) und informiert über die in der Zusatzversorgung erworbene monatliche Anwartschaft auf Betriebsrente bis zum 31. Dezember des zuletzt abgerechneten Jahres. Dabei wird angenommen, dass eine Regelaltersrente ohne Abschlag ausgezahlt wird.

Sollten Ihre Daten für das vergangene Jahr nicht mit jenen, die in der Renteninformation aufgeführt sind, übereinstimmen, dann können Sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Renteninformation schriftlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber beanstanden. Eine Beanstandung für frühere Jahre ist nicht mehr möglich, da die dafür maßgebliche Frist abgelaufen ist.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Fragen zur Renteninformation

Die Renteninformation ist das wichtigste jährliche Dokument zu Ihrer Versicherung bei der BVK Zusatzversorgung, das Sie über den Stand Ihrer Ansprüche auf Altersversorgung informiert. Sie wird jedes Jahr im September/Oktober an die Versicherten verschickt. Den Nutzern unseres Versichertenportals wird sie dort als pdf-Datei zur Verfügung gestellt.

Jeder/jede Versicherte, der/die im letzten Kalenderjahr pflichtversichert war, erhält eine Renteninformation.

Versicherte, die eine freiwillige Versicherung – PlusPunktRente – haben, erhalten immer eine Renteninformation. Ab dem Jahr 2024 wurde die Renteninformation für die bessere Übersicht deutlich verkürzt. Sie enthält jetzt alle wesentlichen Informationen für das letzte Jahr.

Durch die Hochrechnung bekommen Sie auf den ersten Blick einen Eindruck davon, wie hoch Ihre Betriebsrente ausfallen kann. 

Da sich z.B. die Beitragshöhe, Ihre Entgelthöhe oder auch der Zeitpunkt Ihres Renteneintritts noch verändern können, ist die Hochrechnung unverbindlich und dient einem ersten Überblick.

Unter Einbezug Ihrer weiteren Altersvorsorgeleistungen sind Sie dadurch in der Lage einzuschätzen, ob Sie ausreichend für das Alter vorgesorgt haben. Falls Sie eine Versorgungslücke feststellen, können Sie diese rechtzeitig mit einem zusätzlichen Vertrag in der PlusPunktRente schließen.

Die Betriebsrente wird auf Ihre individuelle Regelaltersgrenze hochgerechnet. Das bedeutet aber nicht, dass Sie zu diesem Zeitpunkt in Rente gehen müssen.

Die Grundlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Vorjahres.

Wir rechnen Ihnen zwei Werte hoch.

  1. Die Rente, die Sie zu Ihrem Renteneintrittsalter bekommen, wenn Ihr Gehalt genau so bleibt, wie es im Vorjahr war.
  2. Die Rente, die Sie bekommen, wenn wir von einer jährlichen Entgeltsteigerung von 2 % ausgehen.

Die Altersrente wird auf Ihre individuelle Regelaltersgrenze hochgerechnet. Als Grundlage wird der Jahresbeitrag inkl. eventueller Riesterzulagen des Vorjahres verwendet. 

Bei der PlusPunktRente mit Riesterförderung werden in der Hochrechnung neben der Grundzulage alle Kinderzulagen für zum Stichtag 31.12. des Vorjahres vorhandenen Kinder einbezogen. Die Hochrechnung der Kinderzulagen erfolgt grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Tatsächlich kann über das 18. Lebensjahr hinaus noch ein Anspruch auf Kinderzulagen bestehen. Voraussetzung ist eine Ausbildung oder ein Studium des Kindes mit Bezug von Kindergeld. Letztmalig besteht in der Regel der Zulagenanspruch mit dem 25. Geburtstag des Kindes. In diesen Fällen fällt, bei sonst gleichen Rahmenbedingungen, die Betriebsrente höher aus als durch die Hochrechnung prognostiziert.

Folgende Riesterzulagen gibt es:

Grundzulage bis zu 175 Euro

Kinderzulage für ab 2008 geborene Kinder bis zu 300 Euro

Kinderzulage für vor 2008 geborene Kinder bis zu 185 Euro im Jahr Berufseinsteigerbonus einmalig 200 Euro

Als Beitrags- bzw. Umlagemonate zählen nur Monate, in denen der Versicherte ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vom Arbeitgeber erhalten hat und damit auch Beiträge/Umlagen an die Zusatzversorgungskasse gezahlt wurden.

Mutterschutzzeiten seit 2012 zählen als Beitragsmonate/Umlagemonate. Auf Antrag können ggf. auch Mutterschutzzeiten vor 2012 als Beitragsmonate/Umlagemonate berücksichtigt werden (siehe: "Wie werden Mutterschutzzeiten berücksichtigt?").

Folgende Zeiten werden nicht als Beitragsmonate/Umlagemonate gezählt:

  • Krankheitszeiten nach Ablauf der Krankenbezüge des Arbeitgebers,
  • Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs, wenn dieser mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst,
  • Zeiten einer unbezahlten Freistellung, wenn diese mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.

In der Renteninformation ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ausgewiesen. Dies ist im Wesentlichen der steuerpflichtige Arbeitslohn. Allerdings sind bestimmte Entgeltbestandteile ausgenommen, wie z. B.

  • Urlaubsgeld,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • besondere Zulagen.

Daher entspricht der Wert in der Renteninformation in der Regel nicht dem Entgelt, das auf der Gehaltsbescheinigung und/oder auf der Lohnsteuerkarte angegeben ist.

Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.

Versorgungspunkte ergeben sich auch für Elternzeiten. Hier werden pro vollem Kalendermonat 500 € als Entgelt angenommen und in Versorgungspunkte umgerechnet. Das ist ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, bei dem jedoch keine tatsächliche Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt. 

Elternzeiten werden deshalb auch nicht für die Ermittlung der Wartezeit berücksichtigt.

Die Versorgungspunkte werden Jahr für Jahr berechnet. Das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt wird durch das jährliche Referenzentgelt von 12.000 € dividiert und mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Altersfaktor multipliziert.

Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die das Lebensalter beim Erwerb der Versorgungspunkte und die zugesagte Verzinsung berücksichtigt. Damit wird unter anderem auch der vom Lebensalter abhängigen Länge der Ansparphase der eingezahlten Beiträge Rechnung getragen.

Je jünger der Versicherte ist, desto höher ist der Altersfaktor. Das jeweils für den Altersfaktor maßgebende Alter ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr - dabei ist es egal, wann genau Ihr Geburtstag ist.