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Basisinformationen zur Betriebsrente

Die Betriebsrente

Die arbeitgeberfinanzierte Pflichtversicherung der BVK Zusatzversorgung
Die Betriebsrente

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) für die Beschäftigten im öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Als Beschäftigte/r haben Sie insoweit einen tarif- bzw. arbeitsrechtlichen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Verschaffung der Zusatzversorgung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten in der Zusatzversorgung zu versichern.

Sie erhalten die Leistungen aus der Betriebsrente zusätzlich zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung, ohne dass eine Anrechnung untereinander stattfindet.

Eckdaten der Pflichtversicherung

Die Höhe der Betriebsrente errechnet sich, als ob der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 4 % des jeweiligen Entgelts des Versicherten in ein kapitalgedecktes System einzahlt. Während der Einzahlungsphase werden die Beiträge mit 3,25 % verzinst. Ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Rentenleistung wird der angesparte Betrag weiter mit 5,25 % verzinst. Damit ergibt sich eine durchschnittliche Verzinsung von etwa 4 %. Soweit die BVK Zusatzversorgung höhere Kapitaleinnahmen erreicht, wird - nach der Füllung von Rückstellungen - der Überschuss auf die einzelnen Versicherten entsprechend der Höhe der bereits vorhandenen Versorgungspunkte verteilt.

 

 

 

Voraussetzungen für den Rentenbezug

Wartezeit, Versicherungsfall und Rentenantrag
Allgemeine Voraussetzungen

Die Wartezeit muss erfüllt sein.

Leistungen der Zusatzversorgung setzen grundsätzlich voraus, dass Ihr(e) Arbeitgeber für mindestens 60 Monate Umlagen oder Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet hat/haben (§ 32 der Satzung). Diese Voraussetzung entfällt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist. Eine unverfallbare Anwartschaft entsteht auch dann, wenn nach dem 31.12.2017 eine durchgehende Beschäftigung von mindestens 36 Monaten bei einem Mitglied der BVK Zusatzversorung bestanden hat und die/der Versicherte bei Beendigung der Versicherung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat.
 

Ein Versicherungsfall muss eingetreten sein.

Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt: 

  • Mit dem Beginn einer Altersrente als Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung ein.
    Der Beginn einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente ist hingegen kein Versicherungsfall in der Zusatzversorgung.
  • Bei Erwerbsminderungsrenten tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats ein, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen für eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.
  • Auch bei Hinterbliebenenrenten gilt: Besteht ein Anspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dann können Sie eine Hinterbliebenenrente auch von der BVK Zusatzversorgung erhalten.

In allen drei Varianten benötigen wir als Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalls den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung (in Kopie).

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. für Ärzte) versichert sind, werden die Versicherungsfälle denen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet.
 

Sie müssen einen Rentenantrag bei der BVK Zusatzversorgung stellen.

Wenn Sie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, denken Sie bitte auch daran, die Rente aus der Zusatzversorgung zu beantragen. Die entsprechenden Anträge und Anlagen finden Sie in unserem Servicebereich unter Formulare.

Leistungen

Absicherung für Alter, Erwerbsminderung und Todesfall
Leistungen

Die BVK Zusatzversorgung gewährleistet nicht nur eine zusätzliche Altersversorgung, sondern einen umfassenden Versicherungsschutz. Sie zahlt eine Betriebsrente in allen Rentenfällen, die es in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt:

  • Regelaltersrente,
  • Altersrente für Frauen,
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  • Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit,
  • Altersrente für langjährig Versicherte,
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  • Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente,
  • Renten an Hinterbliebene (Witwen-/Witwerrente und Waisenrente).

Wird eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, erhalten Sie allerdings noch keine Leistung aus der Zusatzversorgung (erst bei Vollrente).

Das Meldewesen als Grundlage

An- und Abmeldung der versicherungspflichtigen Beschäftigten durch den Arbeitgeber
Versicherte

Anmeldung

Die Mitglieder der BVK Zusatzversorgung haben die Pflicht, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zusatzversorgung anzumelden. Versicherungspflichtig sind alle Beschäftigten und Auszubildenden, die

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • bis zum gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente die Wartezeit erfüllen können,
  • nicht kurzzeitig im Sinne. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind (das Arbeitsverhältnis muss also mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr betragen),
  • nicht ausdrücklich von der Versicherungspflicht ausgenommen sind (§ 19 der Satzung).

Mit der Anmeldung entsteht eine Pflichtversicherung.

Der/die Beschäftigte kann neben der Pflichtversicherung selber auch eine PlusPunktRente (freiwillige Versicherung) begründen.

 

Abmeldung

Sobald die Versicherungspflicht endet, ist der/die jeweilige Beschäftigte vom Arbeitgeber umgehend bei der Zusatzversorgungskasse abzumelden. Die Versicherungspflicht endet insbesondere mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Mit der Abmeldung wird automatisch eine beitragsfreie Versicherung begründet. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandene Anwartschaft auf eine spätere Rentenleistung bleibt in voller Höhe erhalten.

Soweit später wieder eine Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlich-caritativen Dienst aufgenommen wird, wird das bereits bestehende Versicherungsverhältnis durch die dann zuständige Zusatzversorgungskasse fortgeführt. Wird später keine erneute versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, bleibt gleichwohl die bis zum Ausscheiden erworbene Rentenanwartschaft erhalten.

Weitergehende Informationen zu den Auswirkungen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die Zusatzversorgung finden Sie in unserem Infoblatt.

Meldeformulare für Arbeitgeber

Anmeldungen, Änderungen, Abmeldungen von Versicherten

Das Meldewesen fällt in die alleinige Verantwortung des Arbeitgebers. Alle Änderungen (z. B. Elternzeit, Beschäftigungsende etc.) müssen zeitnah gemeldet werden. Dabei können für

Versicherungszeiten ab dem 01.01.2002

die Meldungen schnell und einfach über unser

vorgenommen werden. Oder man verwendet dieses Meldeformular:

 

Versicherungszeiten vor dem 01.01.2002

müssen hingegen mit den folgenden Formularen gemeldet werden: