FAQ’s Versicherte

FAQ’s Versicherte

Vom Zeitpunkt der Anmeldung durch Ihren Arbeitgeber an sind Sie ein Versichterter der BVK Zusatzversorgung. Das gesamte Meldewesen wird von Ihrem Arbeitgeber erledigt.

Trotzdem können bei Ihnen natürlich viele Fragen zur Zusatzversorgung aufreten. Fragen zur Pflichtversicherung bilden dabei erfahrungsgemäß einen der wichtigsten Themenkomplexe. Danach folgen die Fragen zum Rentenbeginn.

Fragen zur Pflichtversicherung

Versicherungspflichtig ist jeder/jede Beschäftigte, der/die bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, der Mitglied der BVK Zusatzversorgung ist.

Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, prüft Ihr Arbeitgeber und erstellt auch die entsprechenden Meldungen zur Zusatzversorgungskasse. Als Nachweis erhalten Sie eine Anmeldebestätigung von Ihrem Arbeitgeber. 

Wenn Sie aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, bleibt die bis dahin erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente bestehen.

Wird im Anschluss an das beendete Beschäftigungsverhältnis wieder eine Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlich-caritativen Dienst aufgenommen (also bei einem Arbeitgeber, der Mitglied der BVK Zusatzversorgung ist), so wird die Versicherung fortgeführt.

Wenn Sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse angemeldet werden, werden die vorhandenen Zeiten auf Antrag übergeleitet (z. B. zu einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse) oder gegenseitig anerkannt (z. B. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL).

Wenn Sie nicht (mehr) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, welcher der Pflicht zur Zusatzversorgung unterliegt (öffentlicher oder kirchlich-caritativer Dienst), dann können Sie Ihre Pflichtversicherung bei BVK Zusatzversorgung nicht weiterführen - auch nicht freiwillig. Es ist ein Versicherungsverhältnis, das unumgänglich an die Beschäftigung bei einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitgeber gebunden ist. Ihre bis dahin erworbene Rentenanwartschaft bleibt aber erhalten. 

Solange Sie bei einem Mitglied der BVK Zusatzversorgung beschäftigt sind, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis einen Vertrag der PlusPunktRente abzuschließen. Diesen PlusPunktRente-Vertrag können Sie in jedem Fall freiwillig fortführen. 

Der Abschluss einer PlusPunktRente ist jedoch nur solange möglich, wie die Beschäftigung bei einem Mitglied der BVK Zusatzversorgung gegeben ist. Das sollten Sie bedenken, wenn Sie über einen Wechsel des Arbeitgebers nachdenken.

Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut bei einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitgeber anfangen, wird Ihre Pflichtversicherung wieder aufgenommen.

Während der Elternzeit bleibt Ihre Pflichtversicherung bestehen und Ihre bisherige Anwartschaft erhalten.

Die Elternzeit müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Wenn Sie dies getan haben, erhalten Sie für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wegen der Elternzeit ruht (max. für 36 Monate), Versorgungspunkte aus sozialer Komponente. Hierbei werden Sie so gestellt, als ob Sie einen monatlichen Verdienst in Höhe von 500 € hätten.

Sollten Sie ein weiteres Kind zur Welt bringen, die Elternzeit von drei Jahren aber noch nicht abgelaufen sein, so erhalten Sie auch für dieses Kind Versorgungspunkte aus sozialer Komponente. In diesem Fall würden Sie für eine bestimmte Zeit die Versorgungspunkte aus sozialer Komponente für jedes Kind erhalten.

Beachten Sie aber, dass während einer beantragten Elternzeit ein Arbeitsentgelt beim gleichen Arbeitgeber, egal in welcher Höhe, Versorgungspunkte aus sozialer Komponente ausschließt.

Zeiten eines Mutterschutzes (nach § 3 Abs. 2 und § 6 MuSchG) werden wie Versicherungszeiten behandelt und mit einem fiktiven Entgelt entsprechend einer Entgeltfortzahlung belegt. Sie gelten als Versicherungszeiten und erhöhen aufgrund des fiktiven Entgelts die Rentenanwartschaft.

Mutterschutzzeiten ab dem 01.01.2012 werden vom Arbeitgeber an uns gemeldet.

Mutterschutzzeiten vor dem 01.01.2012 müssen von den Versicherten oder Rentnerinnen direkt an die Zusatzversorgungskasse gemeldet werden, damit sie als Versicherungszeiten berücksichtigt werden können.

Hier finden Sie die dafür notwendigen

Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Altersteilzeitbeschäftigung geeinigt haben, werden Sie ab Beginn der Altersteilzeit für Ihre zukünftige Rentenberechnung so gestellt, als ob Sie 90 % Ihres eigentlichen Arbeitsentgelts verdient hätten.

Wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 60 Umlagemonaten/Beitragsmonaten nicht erfüllt haben, dann besteht ggf. die Möglichkeit einer Beitragserstattung. Die Beitragserstattung ist aber nur dann möglich, wenn es sich um Versicherungszeiten vor dem 01.01.1978 handelt.

Versicherungszeiten, die nach dem 31.12.1977 zurückgelegt wurden, sind nicht erstattungsfähig, da der Arbeitgeber ab dem Jahresbeginn 1978 die alleinige Finanzierung der Betriebsrente übernommen hat.

Ein Anspruch auf Beihilfe für medizinische Leistungen (z. B. Brillen, Zahnersatz) besteht gegenüber uns nicht, da die BVK Zusatzversorgung als Träger der betrieblichen Altersversorgung ausschließlich Renten auszahlt (und keine anderen Leistungen). Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob und ggf. von welcher Stelle Ihnen Beihilfe zusteht.

Die derzeit gültige Satzung der BVK Zusatzversorgung sieht keine generelle Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung ihrer Betriebsrente vor. Damit gibt die Satzung die Regelung des

Es gilt: Ist eine Beteiligung der Beschäftigten tarifvertraglich nicht vorgesehen, dann können tarifgebundene Arbeitgeber eine solche Beteiligung ihrer Beschäftigten auf keinen Fall einführen.

Ist ein Arbeitgeber hingegen nicht tarifgebunden, dann kann eine Eigenbeteiligung durch den jeweiligen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer oder durch einen Haustarifvertrag vereinbart werden.

Ein genereller Eigenbeitrag der Arbeitnehmer zur Finanzierung der Betriebsrente ist bei der BVK Zusatzversorgung (anders als bei einigen anderen Zusatzversorgungskassen) nicht vorgesehen. Auch deshalb ist es sehr gut möglich, dass Sie sich selbst um den Aufbau einer dritten Säule Ihrer Altersvorsorge kümmern - zusätzlich 

  • zur gesetzlichen Rente und
  • zur Betriebsrente.

Die BVK Zusatzversorgung bietet Ihnen dafür die PlusPunktRente an - eine freiwillige Versicherung mit guten Konditionen. Ein großer Vorteil der PlusPunktRente für Sie ist: Sowohl Ihre Betriebsrente als auch Ihre PlusPunktRente werden im Ruhestand direkt von der BVK Zusatzversorgung an Sie ausbezahlt. Sie erhalten eine Versorgung aus einer Hand.

 

Fragen zum Rentenbeginn

Ein Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn durch einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (ehemals BfA, LVA, Knappschaft, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt) eine Vollrente wegen Alters, eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder eine Hinterbliebenenrente gewährt wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass Sie in der Zusatzversorgung eine sog. "Wartezeit" von mindestens 60 Beitragsmonaten/Umlagemonaten (also Monate, in denen Ihre Arbeitgeber Umlage/Zusatzbeitrag zur Finanzierung Ihrer Betriebsrente eingezahlt haben,) zurückgelegt haben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Rentenleistungen auch dann, wenn Sie unmittelbar vor Ihrem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren. Ausschlaggebend ist die Erfüllung der Wartezeit.

Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn Sie ab/nach dem 01.01.2018 mindestens 36 Monate ununterbrochen durch denselben Arbeitgeber versichert waren.

Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein (z. B. Ärzte mit berufsständischer Versorgung), wird auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen. Die jeweiligen Regelungen sind so anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Gerne sind wir bereit, Ihren Anspruch vorab zu prüfen.

Wenn Sie bis zum Eintritt des sog. "Versicherungsfalls" (das ist bei Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Mitglied der BVK Zusatzversorgung ist, wird der Antrag auf Betriebsrente über den Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungskasse eingereicht. Der Arbeitgeber hält die entsprechenden Antragsvordrucke für seine Beschäftigten bereit.

Wenn Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr in der Zusatzversorgung versichert sind, dann können Sie den Antrag direkt bei der BVK Zusatzversorgung einreichen. Alle Informationen finden Sie hier


In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, unbedingt die Betriebsrente fristgerecht zu beantragen. Leistungen von der Zusatzversorgungskasse werden für maximal zwei Jahre rückwirkend ab Antragseingang geleistet. Maßgebend für die Berechnung der sogenannten "Ausschlussfrist" ist der Zeitpunkt, zu dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (in der Regel Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung) und der Eingang des schriftlichen Rentenantrags bei uns.

Sie sollten daher den Antrag auf Betriebsrente innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. nach Rentenbeginn stellen. Dies gilt vor allem, wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

Der Antrag auf Betriebsrente muss formgerecht gestellt werden.

Beantragen Sie:

  • eine Regelaltersrente, eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, dann ist der Antrag auf Betriebsrente (ohne Anlage Arbeitgeber) auszufüllen.
  • eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, dann ist der Antrag auf Betriebsrente (mit Anlage Arbeitgeber) sowie die Anlage Krankengeld auszufüllen.
  • eine Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente), dann ist der Antrag auf Hinterbliebenenrente auszufüllen.

Bei allen Rentenarten ist der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit sämtlichen Berechnungsanlagen beizufügen.

Sollten Sie nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein, fügen Sie bitte anstelle des Rentenbescheids eine Kopie der Befreiung zu Gunsten einer berufsständischen Versorgung bei.

Grundsätzlich gelten bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente die gleichen Abschlagsregelungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass Ihre Betriebsrente um 0,3 % gekürzt wird und zwar für jeden Monat, um den die Rente vor Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente beginnt. Der Abschlag bei Ihrer Betriebsrente ist allerdings auf maximal 10,8 % begrenzt. Ein höherer Abschlag wird von uns nicht berücksichtigt.

Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, gelten die genannten Vorschriften entsprechend. Der Rentenabschlag z. B. in der Ärzteversorgung spielt für die Betriebsrentenberechnung keine Rolle.