FAQ’s Rentner

FAQ’s Rentner

Nach dem Eintreffen des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen Sie bitte auch Ihre Betriebsrente. Der Bezug Ihrer Betriebsrente beginnt dann zum selben Zeitpunkt wie Ihre gesetzliche Rente. 

Als Rentner unterliegen Sie dann weiterhin grundsätzlich der Steuerpflicht. 

Erfahrungsgemäß gibt es sehr viele Fragen zum Rentenbezug - gefolgt von den Fragen zur Versteuerung der Betriebsrente.

Fragen zum Rentenbezug

Grundsätzlich können Sie als Rentner Ihr Einkommen durch einen Hinzuverdienst (z. B. 450-€-Job) aufbessern . Ihre Betriebsrente kann sich aber durch einen gleichzeitigen Hinzuverdienst vermindern.

Die Zusatzversorgung unternimmt bei Betriebsrenten mit Beginn ab 02.01.2002 keine eigenständige Prüfung, sondern richtet sich nach den Feststellungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Verfahrensweise trifft vor allem bei teilweisen und vollen Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten zu.

Anfragen, ob ein Hinzuverdienst unschädlich ist, sollten Sie daher an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten.

Sofern die gesetzliche Rentenversicherung Ihre Rente wegen Hinzuverdienst neu berechnet, müssen Sie uns eine Kopie des entsprechenden Bescheides vorlegen.

Ein Bezug von Krankengeld über den Rentenbeginn hinaus führt in der Zusatzversorgung dagegen in vielen Fällen zum Ruhen der Betriebsrente.

Sollte Ihre Betriebsrente vor dem 01.01.2002 begonnen haben, so wird die Prüfung des Hinzuverdienstes von uns vorgenommen. Anfragen bitten wir daher direkt an unser

Sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, müssen Sie uns jede Änderung Ihres Hinzuverdienstes direkt mitteilen. Darunter fallen z. B. Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie sämtliche Leistungsbezüge (z. B. Krankengeld, Renten etc.).

Die Betriebsrente der BVK Zusatzversorgung wird automatisch jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht. Die Rentenanpassung erfolgt unabhängig von Ihrer gesetzlichen Rente.

Sollten sich bei Ihnen Änderungen in Ihren persönlichen Daten (z. B. Anschrift oder Bankverbindung) ergeben, so teilen Sie uns diese bitte umgehend mit. Ebenso müssen Sie uns Veränderungen Ihrer gesetzlichen Rente mitteilen (z. B. Rentenumwandlungen, Rentenneufeststellungen wegen Hinzuverdienst etc.).

Da unsere Rentenleistungen auf den Feststellungen der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, sind wir darauf angewiesen, von Ihnen zeitnah über etwaige Änderungen informiert zu werden. So können evtl. Missverständnisse und Überzahlungen vermieden werden.

Die Höhe der Betriebsrente für Hinterbliebene bemisst sich nach der Höhe der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese beträgt 25 % bei kleiner Witwen/rrente und 55 % bzw. 60 % bei großer Witwen/rrente sowie 10 % bei Halbwaisen bzw. 20 % bei Vollwaisen.

Eine Waisenrente wird nur für leibliche und angenommene Kinder gezahlt. Stief- und Pflegekinder haben keinen Anspruch auf Waisenrente.

Der prozentuale Anteil der Witwen/rrente ist abhängig davon, ob Sie unter das neue (55 %) oder alte (60 %) Hinterbliebenenrecht fallen. Unter das neue Recht fallen Sie, wenn Ihre Heirat nach dem 31.12.2001 erfolgt ist bzw. Ihre Heirat vor dem 01.01.2002 stattgefunden hat, aber beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren sind.

Regelung bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Aus Ihrer Betriebsrente müssen Sie Beiträge und Zusatzbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abführen, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind. 

Grundsätzlich bemessen sich die Beiträge und Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Ihrer Betriebsrente nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse und müssen von Ihnen alleine getragen werden.

Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt die sog. Rentenzahlstelle. Somit ist jede Zusatzversorgungskasse gesetzlich verpflichtet, von den Betriebsrenten, die sie auszahlt, grundsätzlich Beiträge und Zusatzbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.

Seit dem 01.01.2020 gibt es für die Beitragszahlung an die Krankenkassen aber einen Freibetrag von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung (in 2024: 176,75 €) Das heißt: Erst ab dieser Rentenhöhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente unter diesem Schwellenwert, der sich Jahr für Jahr leicht erhöht, werden keine Krankenkassenbeiträge fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente darüber, dann greift der Freibetrag. Krankenkassenbeiträge müssen nur für den Teil der Betriebsrente gezahlt werden, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt. 

Regelung bei der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die Freibetragsregelung gilt aber nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung 

Bei der Pflegeversicherung gibt es einen Beitragssatz von 4,00 %. für Kinderlose Versicherte sowie 3,40 % für Versicherten mit Kinder.

Regelung bei privater Krankenversicherung

Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie selbst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an Ihre Versicherung abführen. Einen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung sieht unsere Satzung nicht vor.

 

Ja, Sie erhalten die Betriebsrente auch dann, wenn Sie im Ausland leben. Voraussetzung für die Überweisung ist ein Konto innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. 

Fragen zur Versteuerung der Betriebsrente

Als Rentenzahlstelle nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG sind wir verpflichtet, allen unseren Rentnern eine sog. Steuermitteilung - aufgegliedert nach den entsprechend zu versteuernden Betriebsrentenanteilen - zu schicken.

Die Steuermitteilung für das abgelaufene Rentenbezugsjahr wird im ersten Quartal eines jeden Jahres - meistens im Februar - an Sie verschickt und in unser Versichertenportal eingestellt.

Die Rente aus der Zusatzversorgung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei unterliegen in aller Regel bestimmte Teile der Rente nur der Ertragsanteilsversteuerung. 

Ob tatsächlich aus der Rentenleistung Steuern zu zahlen sind, hängt u. a. von Ihren Gesamteinkünften und Ihrer Steuerklasse ab.

Auch als Rentner unterliegen Sie grundsätzlich der Steuererklärungspflicht. 

Die Abgabe einer Steuererklärung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen, die vom Finanzamt geprüft werden, entfallen. Dazu können Sie eine sog. "Nichtveranlagungsbescheinigung" beim Finanzamt beantragen, die alle drei Jahre verlängert werden muss. 

Derzeit gibt etwa ein knappes Drittel der rund 21 Mio. Rentner in Deutschland eine Steuererklärung ab. 

Außerdem sind alle Rentenzahlstellen - dazu zählen auch die Zusatzversorgungskassen - verpflichtet, die Rentenleistungen jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Von dort werden die Daten an die Finanzbehörden der Länder weitergegeben (Rentenbezugsmitteilungsverfahren).

Diese Meldung durch die Rentenzahlstellen entbindet Sie jedoch nicht von der Erstellung einer Anlage R-AV/-bAV zu Ihrer Einkommensteuererklärung, sofern Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. In der Anlage R-AV/-bAV (Seite 1, ab Zeile 4) müssen Sie Ihre Betriebsrente aus der Zusatzversorgung angeben.

Bitte beachten Sie, dass verbindliche Auskünfte über das Steuerrecht nur Ihr Finanzamt erteilen darf.

Gemäß § 22a EStG sind alle Zusatzversorgungskassen verpflichtet, die bescheinigten Leistungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (§ 81 EStG) zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden zu melden. (Rentenbezugsmitteilungsverfahren).

Zum Renteneintritt ist die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung in zwei Teile aufzuteilen:

  • Der durch Umlagen finanzierte Teil der Betriebsrente muss mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert werden, da die Umlagen bereits bei der Einzahlung durch den Arbeitgeber pauschal versteuert oder durch den Arbeitnehmer mit der monatlichen Gehaltsabrechnung individuell versteuert wurden.
  • Die Rententeile, die auf steuerfrei eingezahlten Zusatzbeiträgen beruhen, müssen voll versteuert werden.

Hinsichtlich der Versteuerung mit dem Ertragsanteil unterscheidet man zwischen "lebenslänglichen Leibrenten" und "abgekürzten Leibrenten". Für die Rentenarten bei der Zusatzversorgung gilt:

Lebenslängliche Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) sind:

  • Altersrenten,
  • große Witwenrenten.

Abgekürzte Leibrenten (§ 55 Abs. 2 EStDV) sind:

  • Erwerbsminderungsrenten (volle und teilweise, befristet und auf Dauer; bis 12/2000 auch Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten),
  • kleine Witwenrenten,
  • Waisenrenten.

Der anzuwendende Prozentsatz des Ertragsanteils für lebenslängliche Leibrenten unterscheidet sich hierbei vom anzuwendenden Prozentsatz des Ertragsanteils für abgekürzte Leibrenten.

Genauere Angaben hierzu erteilt Ihnen das Finanzamt.

Auch die Leistungen der PlusPunktRente unterliegen der Steuerpflicht. Es muss jedoch nach den verschiedenen Vertragsarten der PlusPunktRente unterschieden werden.

Sofern die Rentenleistung auf steuerfrei eingezahlten Beiträgen (Entgeltumwandlung, Arbeitgeber-Höherversicherung) oder auf staatlich geförderten Beiträgen (Riester-Förderung) beruht, ist die Rentenleistung voll zu versteuern.

Sind Beiträge jedoch pauschal über den Arbeitgeber versteuert oder individuell im Rahmen der Gehaltsabrechnung versteuert eingezahlt worden, so muss die daraus entstehende Rentenleistung nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden 

Die Nachzahlung der rückwirkend für das Vorjahr gewährten Betriebsrente fließt dem Rentner im laufenden Jahr zu. Das ist entscheidend. Steuerrechtlich müssen alle in einem Kalenderjahr zugeflossenen Betriebsrentenbezüge mitgeteilt werden.

Da dem Rentner im Vorjahr keine Betriebsrente zugeflossen ist, ist für das Vorjahr auch nichts zu bescheinigen.

Ist ein Teil oder die ganze Betriebsrente abgetreten oder gepfändet oder wird ein Teil der Betriebsrente an einen Dritten gezahlt, muss die Steuerlast der Betriebsrente dennoch von dem ursprünglichen Empfänger der Zahlung getragen werden.