Regelung bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Aus Ihrer Betriebsrente müssen Sie Beiträge und Zusatzbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abführen, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind.
Grundsätzlich bemessen sich die Beiträge und Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Ihrer Betriebsrente nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse und müssen von Ihnen alleine getragen werden.
Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt die sog. Rentenzahlstelle. Somit ist jede Zusatzversorgungskasse gesetzlich verpflichtet, von den Betriebsrenten, die sie auszahlt, grundsätzlich Beiträge und Zusatzbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.
Seit dem 01.01.2020 gibt es für die Beitragszahlung an die Krankenkassen aber einen Freibetrag von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung (in 2024: 176,75 €) Das heißt: Erst ab dieser Rentenhöhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente unter diesem Schwellenwert, der sich Jahr für Jahr leicht erhöht, werden keine Krankenkassenbeiträge fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente darüber, dann greift der Freibetrag. Krankenkassenbeiträge müssen nur für den Teil der Betriebsrente gezahlt werden, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt.
Regelung bei der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Freibetragsregelung gilt aber nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Bei der Pflegeversicherung gibt es einen Beitragssatz von 4,00 %. für Kinderlose Versicherte sowie 3,40 % für Versicherten mit Kinder.
Regelung bei privater Krankenversicherung
Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie selbst die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an Ihre Versicherung abführen. Einen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung sieht unsere Satzung nicht vor.