Den Job wechseln und die Versicherungszeiten für die Betriebsrente mitnehmen.
Damit ein Arbeitgeberwechsel nicht zu einer Unterbrechung der Pflichtversicherung für die Betriebsrente führt, gibt es die "Überleitung". Die Überleitung der Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung ermöglicht eine einheitliche Versicherung für alle Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen oder kirchlich-caritativen Dienstes.
Wechsel "innerhalb" der BVK Zusatzversorgung
Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses von einem Mitglied der BVK Zusatzversorgung zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls Mitglied der BVK Zusatzversorgung ist, muss der Versicherte keine Überleitung beantragen. Dann muss dem neuen Arbeitgeber nur die Versicherungsnummer bei der BVK Zusatzversorgung mitgeteilt werden. Der alte Arbeitgeber meldet den Versicherten ab, der neue meldet ihn an. Die bereits bestehende Versicherung wird fortgeführt.
Wechsel von einer anderen Zusatzversorgungskasse zu uns
Wenn der vorhergehende Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungskasse ist, dann werden die Versicherungszeiten von dieser Kasse zu uns „übergeleitet“. Der dafür nötige Überleitungsantrag muss vom Versicherten bei der neuen Zusatzversorgungskasse, zu der er hingewechselt ist, gestellt werden.
Wechsel von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu uns
Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) besteht eine besondere Vereinbarung. Hier werden keine Versicherungszeiten und Versorgungspunkte übertragen, sondern es erfolgt eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten (z. B. für die Wartezeit von 60 Monaten). Die erreichten Rentenanwartschaften bleiben jedoch bei der jeweiligen Kasse bestehen. Im Rentenfall zahlt jede Kasse den bei ihr erworbenen Rentenanteil an den Versicherten aus. Dann ist es ggf. nötig, einen Rentenantrag sowohl bei der BVK Zusatzversorgung als auch bei der VBL zu stellen.
Formular für Überleitung und Anerkennung von Versicherungszeiten
Das Formular, das sowohl für die Überleitung von einer anderen Zusatzversorgungskasse zu uns als auch für die Anerkennung der Versicherungszeiten verwendet werden kann, ist hier zu finden.
Zusatzversorgungskassen von/zu denen übergeleitet werden kann
Ingesamt gibt es 25 Zusatzversorgungskassen, von denen zur BVK Zusatzversorgung übergeleitet werden kann (und umgekehrt), bzw. mit denen die gegenseitige Versicherungszeiten-Anerkennungen möglich ist. Zunächst sind das
21 Zusatzversorgungskassen der Kommunen, Kirchen und Sparkassen:
• Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen; Artern
• Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt; Darmstadt
• Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen; Dresden
• Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt; Frankfurt a. M.
• Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg; Gransee
• Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover; Hannover
• Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg; Karlsruhe
• KVK Kommunale Versorgungskassen Kurhessen-Waldeck; Kassel
• Rheinische Zusatzversorgungskasse; Köln
• Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln; Köln
• Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt; Magdeburg
• Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe; Münster
• Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes; Saarbrücken
• Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern; Strasburg (Uckermark)
• Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden; Wiesbaden
• Evangelische Zusatzversorgungskasse; Darmstadt
• Zusatzversorgungskasse der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers; Detmold
• Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen; Dortmund
• Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden; Karlsruhe
• Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands; Köln
• Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen; Emden
Gesonderte Regelungen gelten für zwei Zusatzversorgungskassen:
• Zusatzversorgungskasse der Landesbank Baden-Württemberg; Stuttgart
• Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP); Stuttgart
Und mit zwei Zusatzversorgungskassen bestehen Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten:
• Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Karlsruhe
• Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (KBS); Frankfurt a. M.