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Berechnungsgrundlagen

Berechnung der Betriebsrente

Eine Formel mit mehreren Einflussfaktoren
Berechnung der Versorgungspunkte

Die Leistungsberechnung für die Betriebsrente der BVK Zusatzversorgung erfolgt nach einer Formel, bei der Ihr Jahres-Arbeitsentgelt und Ihr Alter im jeweiligen Versicherungsjahr berücksichtigt werden.

Arbeitsentgelt ist Ihr zusatzversorgungspflichtiger Arbeitslohn.

Der Wert für das Lebensalter ergibt sich - unabhängig davon, in welchem Monat Ihr Geburtstag genau liegt, - aus der Differenz des betrachteten Jahres abzüglich Ihres Geburtsjahres.

Ihre Rentenanwartschaft und später auch Ihre Betriebsrente ergeben sich, indem alle Versorgungspunkte, die Sie während der Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlich-caritativen Dienst erworben haben, mit dem Messbetrag von 4,00 € multipliziert werden. 

Versorgungspunkte

Zentrale Maßeinheit für die Rentenleistung
Versorgungspunkte

Die Berechung der Rentenleistung wird auf der Basis der sog. "Versorgungspunkte" durchgeführt.

Versorgungspunkte können sich dabei ergeben 

 

Punkte aufgrund von Entgelt

Für die Berechnung Ihrer jährlich neu hinzukommenden Versorgungspunkte sind zwei individuelle Faktoren wesentlich:

  • Ihr zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im jeweiligen Versicherungsjahr bildet die Basis.
  • Ein Altersfaktor berücksicht den Zinseffekt, wobei während der Beitragsphase eine Verzinsung von 3,25 % unterstellt ist und in der Rentenphase eine Verzinsung von 5,25 %. Je jünger Sie sind, desto höher ist der jeweilige Altersfaktor.

 

Bonuspunkte

Erwirtschaftet die BVK Zusatzversorgung Überschüsse, z. B. weil die Verzinsung der Kapitalanlagen höher ist als der zugrundeliegende Rechnungszins, werden diese in Form von Bonuspunkten an die Versicherten weitergegeben, soweit sie nicht zur Finanzierung der sozialen Komponenten oder zur Deckung von Rückstellungen benötigt werden. Ob und wie viele Bonuspunkte gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.

Bonuspunkte erhalten Sie, wenn Sie am Ende eines Geschäftsjahres in der Zusatzversorgung angemeldet sind (Pflichtversicherte). Aber auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Arbeitgeber angemeldet sind (beitragsfrei Versicherte/r) können Sie Bonuspunkte erhalten, wenn Sie bis zum Ende Ihrer Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst 120 Umlage-/Beitragsmonate erreicht hatten. Diese Wartezeit gilt nicht für beitragfreie Verträge der PlusPunktRente.

 

  • Informationen zu Versorgungspunkten aufgrund von sozialen Komponenten finden Sie hier.

Altersteilzeit

Startgutschriften – Berücksichtigung von Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2002

Wenn Ihre Versicherung in der Zusatzversorgung bereits vor dem 1.Januar 2002 bestand, haben Sie eine sog. "Startgutschrift" erhalten. Dazu wurden Ihre bis zum 31.Dezember 2001 erreichten Anwartschaften auf Rente im Rahmen von Übergangsregelungen in Versorgungspunkte umgerechnet und Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Mit diesen Versorgungspunkten sind Sie dann in das neue Versorgungssystem ab dem Jahr 2002 gestartet.  

Die Regelungen zu den rentenfernen Stargutschriften in der Zusatzversorgung wurde bislang dreimal vom Bundesgerichtshof überprüft:

Dritte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Startgutschriften 2023

In einem Grundsatzurteil (IV ZR 120/22) hat der Bundesgerichtshof am 20. September 2023 bestätigt, dass die von den Tarifpartnern im Juni 2017 durch eine Änderung des ATV und ATV-K vereinbarten Regelungen zur Berechnung der rentenfernen Startgutschriften Bestand haben. Damit kann die Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus dem Jahr 2002 nach über 20 Jahren als abgeschlossen gelten. 

Zweite Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Startgutschriften 2016

Am 9. März 2016 hat der BGH erneut über die rentenfernen Startgutschriften entschieden. Danach vermeidet die Neuregelung von 2011 zwar die in der Entscheidung vom 14. November 2007 beanstandeten Systembrüche, sie führt jedoch zu neuen Ungleichbehandlungen, da aufgrund des Kürzungsfaktors von 7,5 erneut bestimmte Versicherte von vornherein von einem Zuschlag ausgeschlossen wurden.

Die Tarifvertragsparteien haben sich am 8. Juni 2017 darauf geeinigt, dass der einheitliche Anteil von 2,25 % pro Jahr der Pflichtversicherung aus der ursprünglichen Berechnung der Startgutschrift nach § 18 BetrAVG, abhängig vom Beginn der erstmaligen Pflichtversicherung, so festgesetzt wird, dass der Versicherte bis zum 65. Lebensjahr 100% der Voll-Leistung erreichen kann. Der Faktor beträgt mindestens 2,25% und höchstens 2,5%.

Die Vergleichsstartgutschrift aus der Neuregelung vom 30.11.2011 bleibt unverändert. Die Versicherten bekommen die höchste Startgutschrift aus den drei Berechnungen. Versicherte, die zwischenzeitlich in Rente gegangen sind, bekommen die Erhöhung rückwirkend ab Rentenbeginn (ohne Zinsen) ausgezahlt.

 

Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Startgutschriften 2007

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14. November 2007 die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell grundsätzlich gebilligt, aber Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unwirksam erklärt.

Infolge der Rechtsprechung des BGH haben sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertag vom 30. Mai 2011 auf eine Neuregelung der Startgutschriften geeinigt. Der bisherigen Berechnung der Startgutschrift wird vorab eine zweite (neue) Berechnung gegenüber gestellt, die sich nach § 2 BetrAVG richtet. Ergab die Vergleichsberechnung eine um mindestens 7,5 Prozentpunkte höhere Differenz gegenüber der bisherigen Startgutschrift, wird ein Zuschlag in entsprechender Höhe zur bisherigen Startgutschrift ermittelt.