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FAQ

Die häufigsten Fragen - Unsere Antworten

Mit Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben Sie in der Regel auch Anspruch auf Leistungen aus der BVK Zusatzversorgung. Um eine Rente aus der Pflichtversicherung der BVK Zusatzversorgung zu erhalten, müssen Sie zunächst einen ausgefüllten Rentenantrag an uns schicken.

Die Formulare für den Rentenantrag und die ggf. mitzuschickenden Unterlagen finden Sie

Der Antrag auf Altersrente umfasst nur drei Seiten; er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Wegen der Erkennbarkeit der Unterschrift muss er uns per Post zugeschickt werden.

Bitte schicken Sie uns den Antrag zusammen mit einer Kopie Ihres Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Den Antrag für die gesetzliche Rente können Sie bis zu drei Monate vor dem Zeitpunkt des Renteneintritts stellen. Sobald Sie Ihren Rentenbescheid erhalten haben, können Sie uns den Antrag auf Betriebsrente zu senden.

Zum Antrag gehören drei Anlagen, die alle nur jeweils eine Seite umfassen. Diese sollten Sie gleich mit dem Antrag mitschicken. Sollten Unterlagen fehlen, dann melden wir uns bei Ihnen.

Wenn Sie zu einzelnen Angaben im Rentenantrag oder in den Anlagen Fragen haben, dann können Sie sich an unser Kundencenter wenden.

Die Höhe Ihrer Betriebsrente hängt maßgeblich von Ihren Versicherungszeiten ab. Je länger Sie versichert waren, desto höher wird i. d. R. die Betriebsrente ausfallen.

Einen ersten Anhaltspunkt gibt Ihnen deshalb der jährliche Versicherungsnachweis zur Betriebsrente der BVK Zusatzversorgung, den wir jeweils im September/Oktober verschicken. Aus dem Versicherungsnachweis können Sie insbesondere erkennen, welche monatliche Rentenanwartschaft Sie erreicht haben.

Ab dem Jahr 2021 soll der Versicherungsnachweis auch immer eine Simulationsberechnung zur Regelaltersrente enthalten

Eine Hochrechnung der möglichen Rentenleistung basiert immer auf Annahmen, die sich meist aus dem bisherigen Versicherungsverlauf ergeben. Die tatsächliche Entwicklung kann sich aber erheblich von diesen Annahmen unterscheiden. Mit unserem Betriebsrentenrechner können Sie eine eigene Hochrechnung Ihrer Betriebsrente erstellen. Aber die Berechnungen des Betriebsrentenrechners

  • sind unverbindlich,
  • geben nur einen ungefähren Anhaltspunkt über die jeweilige Versorgungssituation
  • und ersetzen keine persönliche Beratung.

Betriebsrenten aus der Zusatzversorgung unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Sobald die monatliche Rente eine sog. „Freigrenze“ übersteigt, sind wir als Zusatzversorgungskasse verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten. Die Freigrenze liegt aktuell bei 176,75 € pro Monat (das ist genau ein Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung) und wird jährlich leicht angehoben. Die Beiträge werden dann von uns an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Liegt die Brutto-Betriebsrente unter diesem Schwellenwert, der sich Jahr für Jahr leicht erhöht, werden keine Krankenkassenbeiträge fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente darüber, dann greift der Freibetrag. Krankenkassenbeiträge müssen nur für den Teil der Betriebsrente gezahlt werden, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt. 

Die Freibetragsregelung gilt nicht für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hier müssen die Beiträge in voller Höhe abgeführt werden, sobald die Freigrenze überschritten wird.

Wir werden die Freibetragsregelung für die Krankenversicherungsbeiträge so schnell wie möglich in der Praxis umzusetzen. Dazu müssen aber zunächst die Krankenkassen das Meldeverfahren ändern; dann müssen die technischen Verfahren angepasst werden. Wenn alles funktioniert, werden wir von uns aus den Einbehalt der Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend zum Jahresbeginn 2020 überprüfen und ggf. zu viel einbehaltene Beiträge nachzahlen.

Alterseinkünfte – Renten, Betriebsrenten, Pensionen, ggf. Miet- und Zinseinnahmen usw. – unterliegen generell der Steuerpflicht. Jeder Rentner muss im Prinzip eine Einkommensteuererklärung abgeben. Seit der Einführung der sog. „nachgelagerten Besteuerung“ der Renten im Jahr 2005 steigt pro Jahrgang der zu versteuernde Anteil stetig an. Im Jahr 2040 ist die gesetzliche Rente zu 100 % steuerpflichtig.

Falls der zu versteuernde Anteil Ihrer Alterseinkünfte nicht unterhalb des Grundfreibetrags für die Einkommensteuer (aktuell pro Jahr 9.408 € für Alleinstehende und 18.816 € für Verheiratete) liegt, müssen Sie als Rentner Steuern bezahlen. Deshalb sind wir verpflichtet, allen unseren Rentnern eine sog. Steuermitteilung zu schicken (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG). Sie listet die zu versteuernden Betriebsrentenanteile auf, die Sie ggf. in Ihrer Steuerklärung angeben müssen.

Die Steuermitteilung für das abgelaufene Rentenbezugsjahr erhalten Sie im ersten Quartal des Folgejahres – erfahrungsgemäß im März.

Sofern Sie keine Steuermitteilung von uns erhalten haben (z. B. weil uns Ihre aktuelle Adresse nicht bekannt war), senden wir Ihnen gerne nochmals eine Bescheinigung über Ihre Betriebsrente aus der Zusatzversorgung zu. Wenden Sie sich hierfür bitte an unser Kundencenter.

Einer der Vorteile der Betriebsrente aus der Zusatzversorgung ist, dass sie jedes Jahr um 1 % erhöht wird. Diese sog. „Dynamisierung“ erfolgt immer zum 1. Juli des Jahres. Wenn also Ihre Betriebsrente zur Jahresmitte leicht ansteigt, dann liegt es an der „Dynamisierung“.

Die Erhöhung um genau 1 % ist in unserer Satzung festgeschrieben und nicht variabel. Das ist anders als bei der gesetzlichen Rente, bei der die jährliche Anpassung von der Wirtschaftsentwicklung abhängig ist (z.B. 3,45 % Erhöhung in 2020, aber voraussichtlich 0,0 % Stagnation in 2021). Sofern Sie eine schriftliche Bestätigung von uns brauchen, wenden Sie sich bitte an unser Kundencenter.

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienstes, die per Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verpflichtend geregelt ist. Wenn Sie bei einem sog. „zusatzversorgungspflichtigen Arbeitgeber“ beschäftigt sind, meldet der Sie bei einer Zusatzversorgungskasse an und führt die Beiträge für Sie ab.

Wenn Sie als Versicherter der BVK Zusatzversorgung nun zu einem anderen Arbeitgeber wechseln, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Der neue Arbeitgeber ist ebenfalls Mitglied der BVK Zusatzversorgung. Dann brauchen Sie nur dem neuen Arbeitgeber Ihre Versicherungsnummer bei der BVK Zusatzversorgung mitzuteilen. Der alte Arbeitgeber meldet Sie ab, der neue meldet Sie an. Ihre Versicherung bei uns wird einfach weitergeführt.
  • Der neue Arbeitgeber ist Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungskasse. Dann können Ihre bisherigen Versicherungszeiten dorthin übergeleitet werden. Den dafür notwendigen Überleitungsantrag erhalten Sie bei der anderen Zusatzversorgungskasse.
  • Der neue Arbeitgeber ist kein Mitglied einer Zusatzversorgungskasse. Dann meldet der alte Arbeitgeber Sie ab und Sie werden bei uns als inaktives „beitragsfreies Versicherungsverhältnis“ weitergeführt. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder bei einem „zusatzversorgungspflichtigen“ Arbeitgeber anfangen, dann wird Ihr Versicherungsverhältnis wieder „aktiv“. Entweder bei uns, wenn der Arbeitgeber Mitglied der BVK Zusatzversorgung ist, oder bei einer anderen Zusatzversorgungskasse, zu der Ihre Versicherungszeiten dann übergeleitet werden können.

Wichtig ist: Ihre Anwartschaft geht nicht verloren. Sie bleibt bei uns gespeichert.

In der Pflichtversicherung der BVK Zusatzversorgung ist nicht nur ein Leistungsanspruch für die jeweiligen Versicherten enthalten, sondern auch für deren Hinterbliebene. Das gilt auch in der Phase des Rentenbezugs.

Verstirbt also eine Rentnerin/ein Rentner der BVK Zusatzversorgung, so haben hinterbliebene Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie eventuell auch die Kinder des/der Verstorbenen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Beim Tod eines nahen Angehörigen stehen sicher andere Dinge im Vordergrund, aber Sie sollten nicht vergessen, die BVK Zusatzversorgung über das Ableben des Rentenbeziehers zu informieren.  Sobald wir Ihre Meldung erhalten haben, kümmern wir uns darum, Ihnen die notwendigen Unterlagen für den Antrag auf Hinterbliebenenrente zukommen zu lassen.

Die Finanzierung der Pflichtversicherung und die dafür notwendigen Meldungen an die BVK Zusatzversorgung übernimmt Ihr Arbeitgeber. Deshalb ist er im Tagesgeschäft unser erster Ansprechpartner.

Um Ihnen – unseren Versicherten – wichtige personalisierte Informationen zu übermitteln, nutzen wir als Standard-Medium die Renteninformation. Wir verschicken die Renteninformation  jedes Jahr im September/Oktober an alle unsere Versicherten.

Die Renteninformation gibt den Stand Ihrer Pflichtversicherung zum Ende des Vorjahres wieder. Sie informiert Sie über Ihre

  • Versicherungsnummer,
  • Versicherungsdauer und die sich daraus ergebende
  • Anwartschaft auf Betriebsrente, die Sie bisher erworben haben.

Seit dem Jahr 2021 enthält die Renteninformaion auch eine Hochrechnung der zu erwartenden Regelaltersrente , die aber unverbindlich ist.

Alle Dokumente zu ihrer Renteninformation können Sie auch über unser

abrufen.

Wenn Sie noch keine Zugangsdaten zum Versicherten-Portal haben, können Sie sich auf der Startseite des Portals unkompliziert registrieren.

Sie wechseln zu einem Arbeitgeber, der nicht bei der BVK Zusatzversorgung Mitglied ist, sondern bei einer anderen Zusatzversorgungskasse. Dann sollten Sie drei Dinge tun:

  • Finden Sie heraus, bei welcher Zusatzversorgungskasse der neue Arbeitgeber Mitglied ist.
  • Kümmern Sie sich darum, dass der neue Arbeitgeber Sie bei seiner Zusatzversorgungskasse anmeldet. Er ist zwar verpflichtet, das zu tun, aber eine kurze Frage kostet und schadet nichts.
  • Beantragen Sie bei Ihrer neuen Zusatzversorgungskasse die Überleitung der Versicherungzeiten zu ihr.  Das das dafür notwendige Formular erhalten Sie von Ihrer neuen Zusatzvesorgungskasse 

Das gleiche gilt natürlich auch umgekehrt – wenn Sie zu einem Arbeitgeber wechseln, der bei uns Mitglied ist: Kümmern Sie sich darum, dass Ihr neuer Arbeitgeber Sie bei uns anmeldet und stellen Sie dann mit dem Formular der BVK Zusatzversorgung, das Sie hier finden, den Antrag auf Überleitung zu uns. 

In der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung ist nicht nur ein Leistungsanspruch für die jeweiligen Versicherten enthalten, sondern auch für deren Hinterbliebene.

Verstirbt also eine Versicherte/ein Versicherter der BVK Zusatzversorgung, so haben hinterbliebene Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie eventuell auch die Kinder des/der Verstorbenen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Beim Tod eines nahen Angehörigen stehen sicher andere Dinge im Vordergrund, aber Sie sollten die Zusatzversorgung dennoch nicht ganz vergessen. Wenn Sie denken, dass die/der Verstorbene eine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung besessen hat, dann sollten Sie zunächst herausfinden, bei welcher Zusatzversorgungskasse sie/er zuletzt angemeldet war. Wenn das die BVK Zusatzversorgung ist, dann informieren Sie uns bitte über das Ableben Ihres Angehörigen. Von Arbeitgebern (die Mitglied bei uns sind) erhalten wir eine diesbezügliche Meldung nämlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer während eines dort aktiven Beschäftigungsverhältnisses verstorben ist.

Wenn der/die Verstorbene aber die Anwartschaft in einem früheren Arbeitsverhältnis erworben hat und zuletzt bei einem Arbeitgeber war, der nicht zusatzversorgungspflichtig ist, dann erfahren wir zunächst nichts davon.

Sobald wir Kenntnis erhalten haben, schicken wir Ihnen die Unterlagen (inkl. Antrag) für die Hinterbliebenenrente zu und beraten Sie auch dazu.

Seit 2001 gibt es die staatliche geförderte Altersvorsorge in Form der „Riesterrente“ oder der „Entgeltumwandlung“. Seit dem Jahre 2002 bietet die BVK Zusatzversorgung den Beschäftigten ihrer Mitglieder in der Zusatzversorgung die Möglichkeit, eine solche freiwillige Versicherung zur Absicherung des Ruhestands abzuschließen – die PlusPunktRente.

Mit einer PlusPunktRente können Sie entweder staatliche Zulagen nutzen (Riester-Vertrag) oder von der Freistellung von Steuern und Sozialabgaben in der Ansparphase (Entgeltumwandlung) profitieren. Die wichtigsten Vorteile der PlusPunktRente sind:

  • Niedrige Kosten: Wir verlangen keine Abschlussgebühren oder Provisionen. Die Verwaltungskosten bei der BVK Zusatzversorgung sind (im Branchenvergleich) sehr niedrig.
  • Neutrale Beratung: Unsere Mitarbeiter erhalten keine Abschlussprovision; sie beraten ohne Eigeninteresse in Bezug auf den Vertragsabschluss.
  • Hohe Flexibilität: Sie können die Höhe Ihres Beitrags zu Ihrem PlusPunktRente-Vertrag (innerhalb der gesetzlichen Grenzen) frei wählen.
  • Einheitliche Versorgung aus einer Hand. Wenn Sie im Ruhestand eine Betriebsrente aus der Pflichtversicherung und zusätzlich noch Leistungen aus einer freiwilligen PlusPunktRente erhalten, haben Sie für diese beiden Komponenten Ihres Alterseinkommens nur einen Ansprechpartner: die BVK Zusatzversorgung.

Nur, wenn Sie bei einem Arbeitgeber, der Mitglied der BVK Zusatzversorgung ist, beschäftigt sind, können Sie eine PlusPunktRente abschließen. Wenn Sie dazu Fragen haben und sich von uns beraten lassen wollen, dann haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Wir bieten eine telefonische Beratung über unser Kundencenter an. Mit unserem Online-Terminbuchungstool können Sie sich dort einen Termin für ein halbstündiges telefonisches Beratungsgespräch reservieren.
  • Wenn Sie in oder in der Nähe von München wohnen, dann können Sie von unserem Kundencenter auch eine Beratung in Präsenz in unserem Dienstgebäude (Denninger Straße 37) in Anspruch nehmen. Das geht aber nur, wenn Sie vorab mit dem Online-Terminbuchungstool einen Termin reservieren.
  • Viele Arbeitgeber laden zudem Mitarbeiter unseres Beratungsservice ein, um Beratungstage vor Ort für ihre Beschäftigten durchzuführen. Erkundigen Sie sich einfach bei Ihrem Arbeitgeber, ob und wann dort ein Beratungstag angeboten wird.
    Mitglieder, die einen Beratungstag durchführen wollen, können direkt sich an unseren Beratungsservice für Arbeitgeber wenden.

Eine Besonderheit der PlusPunktRente ist: Die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt erfolgt immer über den Arbeitgeber – auch bei einem Riester-Vertrag. Wenn Sie erwägen, eine PlusPunktRente abzuschließen, dann empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

  • Lassen Sie sich zunächst persönlich vor Ort oder telefonisch zur PlusPunktRente beraten.
  • Wenn Sie im Beratungsgespräch Ihr Interesse signalisieren, erhalten Sie umfangreiche Unterlagen, die eine Modellberechnung und den Versicherungsantrag beinhalten.
  • Füllen Sie den Versicherungsantrag vollständig aus und lassen Sie uns diesen zukommen. Handelt es sich um eine Entgeltumwandlung, muss zusätzlich der Arbeitgeber den Vertrag unterschreiben.